Die SRG setzt immer stärker auf Kooperationen und Zusammenarbeitsmodelle. Betrifft eine Kooperation eine sogenannte nicht-konzessionierte Tätigkeit, kann die SRG sie gemäss Gesetz ausüben. Die SRG muss sie aber dem Bakom melden, sobald andere Medienunternehmen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Wenn eine nicht-konzessionierte SRG-Tätigkeit den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das Uvek Auflagen verfügen.
Anfang Oktober hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil über ein Meldeverfahren zu einer nicht konzessionierten SRG-Tätigkeit neue Grundsätze festgelegt. Diese betreffen nicht nur den konkreten Fall «Admeira», sondern haben darüber hinaus eine präjudizielle Wirkung. Das Urteil würde ein faktisches «Popularbeschwerderecht» für alle Medienveranstalter einführen. Im Fall von Meldungen könnten so auch nicht direkt betroffene Medienunternehmen entsprechende Verfahren mit prozessualen Mitteln stark verzögern. Dadurch würden neue Kooperationen der SRG künftig massiv erschwert. Dies ist nicht im Interesse eines starken Schweizer Medienplatzes.
Die SRG ist überzeugt, dass die Einführung eines faktischen «Popularbeschwerderechts» gegen Kooperationen der SRG nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Die SRG hat deshalb beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil eingereicht.
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