Die NovaChannel AG betreibt einen TouristDirectory von fragwürdigem Nutzen. Bis vor kurzem sendete sie einseitige Formularschreiben an im Ausland ansässige Gewerbetreibende. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat eine Flut von Beschwerden gegen die Nova- Channel AG von ausländischen Gewerbetreibenden erhalten. Im Glauben, das Angebot sei gratis, haben sie das Formular unterzeichnet und sind infolge von der NovaChannel AG und ihrer Inkassogesellschaft aufgefordert worden, den fraglichen Geldbetrag zu bezahlen.
Im Anredetext des Formularschreibens wird der Eindruck erweckt, das Angebot sei unentgeltlich und der TouristDirectory die ideale Plattform, um neue Kunden zu gewinnen. Die Vertragsklauseln befinden sich ganz unten im Formularschreiben: Wer das Formular unterzeichnet und an die NovaChannel AG retourniert, schliesst einen im Minimum dreijährigen Vertrag ab, der mit Kosten verbunden ist. Die Anzeige des Betriebs erscheint auf einer CD. Für die Anzeige hat der Unterzeichnende pro Jahr 989 EUR und für die CD 98 EUR zu bezahlen. Dies ergibt für drei Jahre insgesamt einen Geldbetrag von 3261 EUR. Nach Ablauf von drei Jahren erneuert sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Kalenderjahres gekündet wird.
Das SECO hat am 28. Dezember 2006 im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Zivilklage beim Amtsgericht Luzern-Stadt wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegen die NovaChannel AG erhoben. Ziel der Klage war es, die Verwendung der täuschenden Formulare zu verbieten.
Das Bundesgericht hat am 1. Oktober die Vorentscheide des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 14. April 2008 und des Obergerichts Luzern vom 16. Januar 2009 bestätigt. Das Urteil untersagt der NovaChannel AG, weiterhin ihre täuschenden Formulare zu verwenden und Geldforderungen durchzusetzen, die im Zusammenhang mit ihren Formularen stehen. Ferner ermächtigt es das SECO, das Urteilsdispositiv auf Kosten der NovaChannel AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in einer Tageszeitung in den folgenden Ländern zu publizieren: Belgien, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Indonesien, Irland, Italien, Kambodscha, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Peru, Portugal, Slowenien, Schweden, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ungarn und USA.
Die genaue Urteilsbegründung des Bundesgerichts steht zurzeit noch aus.
Die Bundesverwaltung stellt zusammen mit dem Bundesrat die Exekutive der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.
Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Die Pressemitteilung SECO: Adressbuchschwindel: SECO erfolgreich vor Bundesgericht wurde publiziert von SECO am 30.10.2009 (Dreissigster Oktober). Die Meldung SECO: Adressbuchschwindel: SECO erfolgreich vor Bundesgericht hat die ID News-HLP-28-679323.
Schweizerische Bundesbehörden (Firmenporträt) | |
Artikel 'SECO: Adressbuchschwindel: SECO erfolgreich vor ...' auf Swiss-Press.com |
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