Patentgeschützte Produkte, die mit Zustimmung des Patentinhabers im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wurden, können nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ohne Zustimmung des Patentinhabers in die Schweiz importiert werden. Weiter ist der Import von Produkten möglich, die vom Patentinhaber auch ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums vermarktet werden, wenn der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Produkte nur untergeordnete Bedeutung hat. Für Produkte, deren Preise im In- oder Ausland staatlich festgelegt sind – namentlich Arzneimittel –, ist weiterhin die Zustimmung des Patentinhabers zum Import erforderlich. Es gilt insoweit die nationale Erschöpfung. Schliesslich bleibt Artikel 27b Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) unverändert bestehen. Es gilt somit weiterhin die internationale Erschöpfung bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern.
Im Zuge der Behandlung der Frage der Erschöpfung beschloss das Parlament auch die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 3 Heilmittelgesetz (SR 812.21). Dieser bestimmt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) ein zugelassenes Originalpräparat so lange nicht vereinfacht für den Import zulassen darf, als dieses patentgeschützt ist. Mit der Streichung von Artikel 14 Absatz 3 Heilmittelgesetz wollte das Parlament öffentlichrechtliche Aufgaben und privatrechtliche Durchsetzung von Patentrechten auseinanderhalten.
Die Referendumsfrist der Änderung vom 19. Dezember 2008 des Patentgesetzes verstrich ungenutzt am 16. April 2009. Der Bundesrat hat daher heute beschlossen, die Änderungen auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Das Bundesgericht hatte in einem Urteil aus dem Jahr 1999 für das Patentrecht das Prinzip der nationalen Erschöpfung aufgestellt: Seither konnte der Patentinhaber gerichtlich verhindern, dass seine patentgeschützten Produkte, die er im Ausland auf den Markt gebracht hat, gegen seinen Willen in die Schweiz importiert werden. Das Prinzip der nationalen Erschöpfung wurde seither kontrovers diskutiert.
Die Bundesverwaltung stellt zusammen mit dem Bundesrat die Exekutive der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.
Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Die Pressemitteilung IGE: Regionale Erschöpfung im Patentrecht wurde publiziert von IGE am 29.05.2009 (Neunundzwanzigster Mai). Die Meldung IGE: Regionale Erschöpfung im Patentrecht hat die ID News-HLP-28-556717.
Schweizerische Bundesbehörden (Firmenporträt) | |
Artikel 'IGE: Regionale Erschöpfung im Patentrecht' auf Swiss-Press.com |
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