Mit Entscheid vom 5. Januar 2010 bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz die von der FINMA am 18. Februar 2009 angeordnete Herausgabe von Kundendaten an die US-Justizbehörden als rechtswidrig. Das Gericht stellt im Urteil fest, dass die Herausgabe der Kundendaten gestützt auf Insolvenzbestimmungen des Bankengesetzes nicht hätte erfolgen dürfen.
Die FINMA ist nach Massgabe der Finanzmarktgesetze auch für den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte verantwortlich. Mit Blick auf diese Aufgabe ordnete der Verwaltungsrat der FINMA nach Rücksprache mit dem Bundesrat im Februar 2009 die Herausgabe der Kundendaten an, weil er damals nach eingehender Analyse davon ausgehen musste, dass nur so eine unmittelbar drohende Anklage der Bank durch die US-Strafbehörde, die sich daraus ergebende Existenzgefährdung und akute Verschlechterung der Liquiditätsposition und die für alle Kunden der Bank und somit der gesamten Schweizer Volkswirtschaft drohenden Schäden vermieden werden konnte.
Die FINMA stützte ihren Entscheid auf die Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes. Diese Bestimmungen übertragen ihr die Befugnis und die Pflicht, bei einer "begründeten Besorgnis" über "ernsthafte Liquiditätsprobleme" im Gesetz nicht abschliessend definierte "Schutzmassnahmen" anzuordnen, welche wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Instrumente der Stundung oder des Auszahlungsverbots auch in die Rechte einzelner Gläubiger eingreifen können. Solche Schutzmassnahmen können selbstständig und somit ohne Verbindung zu einer Sanierung oder einem Konkursverfahren angeordnet werden.
Mit dem Weiterzug an das Bundesgericht nutzt die FINMA die Gelegenheit, dass das Bundesgericht den rechtlichen Handlungsspielraum der FINMA in Krisensituationen nach geltendem Recht als letzte Instanz beurteilt.
Als staatliche Aufsichtsbehörde ist die FINMA mit hoheitlichen Befugnissen über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler sowie kollektive Kapitalanlagen ausgestattet. Sie ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab. Darüber hinaus ist sie Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen und Beschwerdeinstanz bei von der Übernahmekommission erlassenen Verfügungen im Bereich der öffentlichen Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften.
Die FINMA bewilligt den Betrieb von der Aufsicht unterstellten Unternehmen und Organisationen, sie überwacht die Beaufsichtigten in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente sowie auf die dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzungen. Die FINMA spricht bei Bedarf und nach Massgabe des Gesetzes Sanktionen aus, leistet Amtshilfe und reguliert. Das heisst, sie arbeitet bei Gesetzesanpassungen und entsprechenden Verordnungen mit, erlässt Rundschreiben und – wo ermächtigt – eigene Verordnungen. Zudem ist sie für die Anerkennung von Selbstregulierungen zuständig.
Die Pressemitteilung FINMA zieht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter wurde publiziert von Finma am 21.01.2010 (Einundzwanzigster Januar). Die Meldung FINMA zieht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter hat die ID News-HLP-24-741508.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Firmenporträt) | |
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