Die ComCom hat erstmals über den Zugang zu den Kabelkanalisationen von Swisscom entschieden. Im Rahmen von drei seit dem Jahr 2007 hängigen Verfahren hatte die Regulierungsbehörde über verschiedene Anträge zu urteilen, welche Preise und weitere Zugangsbedingungen betrafen.
Zugang zum gesamten Kabelkanalisationsnetz
Die ComCom kommt zum Schluss, dass Swisscom infolge ihrer marktbeherrschenden Stellung den alternativen Fernmeldedienstanbieterinnen ihr gesamtes Kabelkanalisationsnetz zur Mitbenutzung anzubieten hat, sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.
Preise deutlich gesenkt
Zugleich hat die ComCom den monatlichen Preis für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen, welchen Swisscom für die Jahre 2007 und 2008 auf knapp 40 Rappen pro Meter und Kabel festgesetzt hatte, für diese beiden Jahre um rund 50% gesenkt.
Im Weiteren hat die ComCom die von Swisscom verlangten Preise für Dienstleistungen, die mit der Mitbenutzung von Kabelkanalisationen im Zusammenhang stehen, überprüft und neu festgelegt. Dabei hat sie etwa die Stundensätze für Machbarkeitsanalysen, Projektierungen und weitere Service-Prozesse um 3% bis 8% reduziert sowie Anordnungen im Bezug auf die Verrechnung getroffen. Insbesondere hat sie der Swisscom untersagt, gewisse Dienstleistungen nach Aufwand zu verrechnen oder überhaupt in Rechnung zu stellen.
Für die Preisberechnung kam die bewährte ,LRIC-Methode" (LRIC = Long Run Incremental Cost) zur Anwendung, wie sie in der Fernmeldediensteverordnung (FDV Art. 54) vorgegeben ist. Die Preise für die Mitbenutzung von Kabelkanälen wurden mit denselben Parametern berechnet, wie die im letzten Jahr festgelegten und von Swisscom anerkannten Interkonnektions- und Entbündelungspreise.
Verpflichtung zu Online-Informationen über bestehende Kapazitäten
Schliesslich wird Swisscom dazu verpflichtet, ab 2011 ihren Konkurrentinnen einen Online- Zugang zum Informationssystem anzubieten, welches Auskunft über freie Kapazitäten im Kabelkanalisationsnetz gibt. Diese Verpflichtung ist in der Verordnung über die Fernmeldedienste vorgesehen (Art. 63 FDV). Swisscom hatte bestritten, dass ihr diese Verpflichtung auferlegt werden dürfe. Für die ComCom bedeutet das Gebot der Nichtdiskriminierung auch, dass die Konkurrenz den gleichen Zugang zu den vorhandenen Informationen über Kabelkanalisationen hat wie Swisscom selbst.
Die Bundesverwaltung stellt zusammen mit dem Bundesrat die Exekutive der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.
Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Die Pressemitteilung ComCom legt die Preise für den Zugang zu Kabelkanalisationen der Swisscom fest wurde publiziert von ComCom am 02.12.2009 (Zweiter Dezember). Die Meldung ComCom legt die Preise für den Zugang zu Kabelkanalisationen der Swisscom fest hat die ID News-HLP-28-704790.
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