Bern (ots) - Zwei Publikationen von RTS über die Arbeitsbedingungen bei Radio Cité haben das
Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen UBI im Rahmen ihrer heutigen öffentlichen Beratungen fest. Als programmrechtskonform
erachtete sie dagegen einen kritischen "Kassensturz"-Beitrag von Fernsehen SRF und die
"Verkehrsinformationen" von Radio SRF.
Die Mitglieder der UBI berieten heute in Bern über mehrere Beschwerden, die sich gegen
Radiosendungen von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und Radio Télévision Suisse (RTS),
einen Fernsehbeitrag von SRF sowie einen Online-Artikel von RTS richteten. RTS berichtete
am 31. Mai 2022 im Rahmen eines Radiobeitrags und eines Online-Artikels über die
Arbeitsbedingungen bei Radio Cité, dem konzessionierten Genfer Lokalradio. Darin ging es
namentlich um gravierende Vorwürfe von Mitarbeitenden, die Untersuchungen beim zuständigen
kantonalen Arbeitsinspektorat und beim Bundesamt für Kommunikation auslösten. In der Beratung
stand die Frage im Zentrum, ob das Radio bzw. die Direktorin mit allen Vorwürfen konfrontiert worden
seien und deren Standpunkt angemessen zum Ausdruck kam. Nach einer kontroversen Debatte
befand eine Mehrheit der Kommission, dass dies nicht der Fall war und die Redaktion dabei
journalistische Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies verunmöglichte den Zuhörenden bzw. der
Leserschaft, sich eine eigene Meinung zu den thematisierten Vorwürfen im Sinne des
Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden. Die UBI hat die Beschwerden jeweils mit fünf zu drei Stimmen
gutgeheissen (b. 941). Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins
"Kassensturz" vom 20. September 2022 einen kritischen Beitrag zur Bewerbung eines Angebots des
Telekomunternehmens Sunrise aus. Es berief sich dabei namentlich auf eine Stellungnahme des
Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Das Unternehmen erhob gegen den Beitrag Beschwerde
und macht geltend, eine wesentliche Information zum thematisierten Angebot sei nicht erwähnt
worden. In der Beratung kam die UBI aber mit knapper Mehrheit zum Schluss, dass es für die
Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums nicht notwendig gewesen ist, mehr
Informationen zum Angebot zu vermitteln. Die Sichtweise von Sunrise ist angemessen zum Ausdruck
gekommen. Mit vier zu drei Stimmen befand die UBI, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot
nicht verletzt hat und wies die Beschwerde entsprechend ab (b. 935). Regelmässig sendet
Radio SRF im ersten und dritten Programm (SRF 1 und 3) "Verkehrsinformationen". In einer dagegen
gerichteten Popularbeschwerde wurde gerügt, diese Sendungen beträfen fast ausschliesslich den
Strassenverkehr und dabei insbesondere Staumeldungen. Diese einseitige Fokussierung auf den
Strassenverkehr stelle eine unausgewogene Berichterstattung über den Verkehr dar und
diskriminiere den grossen Teil des umwelt- und klimabewussten Publikums. In der Beratung wiesen
die Mitglieder auf das besondere Format der Verkehrsmeldungen hin, welches primär einen häufig
genutzten Service für Autofahrende darstellt. Daraus kann trotz der regelmässigen Ausstrahlung
entsprechender Meldungen keine Einseitigkeit oder Unausgewogenheit in der
Verkehrsberichterstattung abgeleitet werden. Radio SRF orientiert in Informationssendungen zudem
vertieft über die verschiedenen Aspekte des Verkehrs und seine Auswirkungen. Die UBI kam
insgesamt zum Schluss, dass weder eine Verletzung des Vielfaltsgebots noch eine Diskriminierung
vorliegt, und wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 940).
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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Als ausserparlamentarische Kommission des Bundes prüft die UBI in einem grundsätzlich kostenlosen Verfahren, ob rundfunkrechtliche Bestimmungen verletzt wurden. Sie hat dabei zwischen der Medienfreiheit und dem Schutz des Publikums abzuwägen. Der UBI vorgelagert sind Ombudsstellen.
Die UBI setzt sich aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden, und einem Sekretariat zusammen. Sie hat ihren Sitz in Bern.
Die UBI ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Dem Bundesrat hat sie jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Administrativ ist die UBI dem Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) angegliedert.
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