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SBV - Jagdgesetz: Revision ist dringend notwendig
Publikationsdatum:     19.01.2022
Druckdatum:     24.04.2024
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SBV - Jagdgesetz: Revision ist dringend notwendig

In den Berg- und Alpgebieten haben sich in den vergangenen Jahren die Probleme mit dem Wolf verschärft. Es braucht deshalb eine rasche Revision des Jagdgesetzes. Das hat erfreulicherweise auch die Umweltkommission des Nationalrats erkannt.

Die Wolfsbestände wachsen beständig und immer mehr Rudel bilden sich. In praktisch allen Kantonen gab es schon Wolfssichtungen. Für Nutzierhaltende bedeutet die zunehmende Wolfspräsenz einen immer grösseren Aufwand für den Herdenschutz und trotzdem viele Risse. Immer häufiger sind auch grössere Tiere wie Rinder betroffen. Letzten Sommer kamen verschiedene Herden vorzeitig aus der Alpung zurück, weil die Sicherheit der Tiere nicht mehr gewährleistet werden konnte. Aus Sicht der Landwirtschaft ist deshalb eine Anpassung der rechtlichen Vorgaben zur Regulation des Wolfes zwingend, um den Schaden an den Nutztieren einzudämmen und die Alpwirtschaft nicht zu gefährden.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des National-rats hat mit der Annahme der parlamentarischen Initiative zur Änderung des Jagdgesetzes einen ersten Grund-stein dafür gelegt. Der Schweizer Bauernverband begrüsst das sehr. Er hat mit anderen Organisationen der Land-wirtschaft, des Berggebietes, der Alpwirtschaft, der Jagd und der Umwelt Vorschläge für eine Revision des Ge- setzes erarbeitet, die als Grundlage für die Revision dienen können. Für die Landwirtschaft ist schnelles Handeln nötig. Das revidierte Jagdgesetz sollte 2023 in Kraft treten können, für den Alpsommer 2022 braucht es Notmassnahmen.

Rückfragen:

Martin Rufer
Direktor Schweizer Bauernverband
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Über Schweizer Bauernverband (SBV):
Der Schweizer Bauernverband ist der Dachverband der Schweizer Landwirtschaft. Zusammengesetzt ist der Verband aus Vertretern von 25 kantonalen Berufsorganisationen diversen Fachverbänden.

Der Hauptsitz des Schweizer Bauernverbandes befindet sich in Brugg.

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