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BAFU: Luft und Recycling: Bundesrat genehmigt Verordnungen im Umweltbereich
Publikationsdatum:     22.10.2021
Druckdatum:     25.04.2024
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BAFU: Luft und Recycling: Bundesrat genehmigt Verordnungen im Umweltbereich

Bern - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2021 Änderungen in der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) sowie der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) genehmigt. Die LRV beinhaltet verschärfte Grenzwerte für den Luftschadstoffausstoss bei Zementwerken. Die geänderten Vorgaben der VREG gelten neu für alle elektrischen Geräte. Dies verbessert das Recycling der darin enthaltenen Materialien.

Luftreinhaltung: Verminderung der Emissionen aus Zementwerken

Zementwerke sind in der Schweiz für knapp 4 Prozent der landesweiten Stickoxidemissionen verantwortlich. In den letzten Jahren wurde die Technologie zur Minderung dieses Luftschadstoffs weiterentwickelt. Sie kann nun auch bei Anlagen zur Herstellung von Zement zum Einsatz kommen. Die revidierte LRV stellt sicher, dass bei diesen Anlagen der Schadstoffausstoss nach dem neusten Stand der Technik reduziert wird. Die Verordnung beinhaltet verschärfte Emissionsgrenzwerte für Stickoxid sowie weiterer Luftschadstoffe wie flüchtige organische Verbindungen und Staub und schreibt die kontinuierliche Überwachung der Ammoniakemissionen vor. Bis zur vollständigen Umsetzung bei allen Anlagen Ende 2031 erfolgt mit einer Branchenvereinbarung eine gestaffelte Reduktion des Schadstoffausstosses. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Recycling von elektronischen Geräten wird ausgedehnt

Dank der Separatsammlung und Verwertung von Altgeräten lassen sich wertvolle Materialien wie Gold, Kupfer, Aluminium, Eisen oder verwertbare Kunststoffanteile mit den entsprechenden Verwertungstechnologien zurückgewinnen. Die Revision der Verordnung trägt dazu bei, das Recycling von Altgeräten zu stärken und so den Ressourcenkreislauf zu schliessen. Neu sollen seltene Technologiemetalle wie Neodym oder Tantal zurückgewonnen werden, wenn die dafür notwendigen Verfahren existieren.

Der Geltungsbereich der Verordnung soll auf alle elektrischen und elektronischen Geräte ausgedehnt werden. Dazu gehören insbesondere medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten und Photovoltaikmodule, die künftig unter die VREG fallen werden. Das UVEK wird eine Liste veröffentlichen, auf der die betroffenen Geräte aufgeführt sind. Indem die Vorgaben der VREG nun auch für Geräte aus Fahrzeugen, Bauten und Gegenständen gelten, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, vergrössert sich zudem das Potenzial für die Rückgewinnung verwertbarer Bestandteile.

Aufgrund der laufenden Diskussionen zur parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» werden die Aspekte zur künftigen Finanzierungslösung für die Sammlung und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte im Rahmen der VREG zurückgestellt. Sobald die Arbeiten des Parlaments abgeschlossen sind, wird das UVEK analysieren, ob die VREG im Hinblick auf das künftige Finanzierungssystem erneut revidiert werden soll.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


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