Mit einem erneuten Vorstoss wollte ein parlamentarischer Vertreter des Mieterverbandes erreichen, dass
beim Tod eines Mieters dessen Partnerin oder Partner einen Anspruch auf die Mietwohnung erzwingen kann.
Ein solcher Zwang wäre sehr einschneidend und auch nicht praxisgerecht: Wenn die Interessen des
Vermieters dem neuen Mieterwechsel nicht widersprechen, stimmt der Vermieter diesem Begehren in der
Praxis auch zu. Dafür braucht es keine Gesetzesänderung. Der Mieterverbandsvertreter will jedoch die
Vertragsfreiheit aushebeln. Er verlangt mit seinem Vorstoss, dass dem Vermieter gegen seinen Willen der
Partner des verstorbenen Mieters als neuer Mietvertragspartner aufgezwungen werden kann.
Der Vermieter hätte damit das Recht verloren, seinen künftigen Mieter und Vertragspartner selbst
auszuwählen und könnte somit auch die Zahlungsfähigkeit und -moral seines künftigen Vertragspartners vor
dem Vertragsabschluss nicht mehr überprüfen. Die Rechtsposition des Vermieters würde damit
schwerwiegend beeinträchtigt. Eine solche einseitige Beschneidung der Vermieterrechte lässt sich angesichts
der beachtlichen Mietzinsausfallrisiken nicht rechtfertigen. Der HEV Schweiz ist daher erleichtert, dass der
Nationalrat diese einseitige Rechtsbeschneidung ablehnte. Der Vorstoss ist damit erledigt.
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