Der Bundesrat ist mit Blick auf seine anstehenden Entscheidungen betreffend Massnahmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie verpflichtet, für eine verhältnismässige Gefahrenabwehr
geeignete und nachvollziehbare Kriterien und Richtwerte aufzustellen, welche nebst der
epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen berücksichtigen -
ansonsten sind insbesondere Betriebsschliessungen nicht gerechtfertigt.
Die vom BAG
publizierten Indikatoren und Richtwerte für den nächsten Öffnungsschritt bzw. die nächste Verschärfung
erweisen sich als ungeeignet sowie unvollständig und vermögen in keiner Weise, die von Art. 1a Covid-19-
Gesetz (neu in Kraft seit 20. März 2021) sowie der Bundesverfassung gestellten Anforderungen an die
Entscheidungsfindung abzubilden. Ein auf die derzeitigen BAG-Richtwerte abgestützter bundesrätlicher
Entscheid wäre als verfassungs- und gesetzeswidrig einzustufen.
Es muss verneint werden,
dass die derzeitigen BAG-Richtwerte zu einer richtigen Entscheidungsfindung für eine verhältnismässige
Gefahrenabwehr beizutragen vermögen. Wichtig wäre in epidemiologischer Hinsicht etwa der Indikator der
Über-/Untersterblichkeit basierend auf einer altersspezifischen Sterblichkeit.
Der Bundesrat hat
zudem Indikatoren und Richtwerte zu schaffen, welche dazu geeignet sind, auch wirtschaftliche und
gesellschaftliche Aspekte insbesondere im Zusammenhang mit seinen bislang angeordneten
Massnahmen in seine Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. In Frage käme dafür etwa der Indikator
der Arbeitslosenquote pro Branche oder die Anzahl der Hospitalisierungen in psychiatrischen Kliniken.
Anlage: Gutachten Prof. Dr. Häner / Dr. Bundi vom 12. April 2021 (PDF) oder unter www.gastrosuisse.ch
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