Beschwerde gutgeheissen
Zusammenfassung
Über Monate haben Tamedia-
Onlinemedien neben redaktionellen Beiträgen zur Konzernverantwortungs-Initiative jeweils
Werbung zur selben Initiative veröffentlicht. Für das Publikum war dabei nicht immer klar zu
erkennen, dass es sich um Werbung handelte. Damit hat Tamedia den Journalisten-Kodex verletzt.
Dieser verlangt, dass Werbung, falls sie nicht klar als solche zu erkennen ist, explizit als Werbung
deklariert werden muss. Zumindest anfänglich fehlte in einem Teil der Publikationen diese
Deklaration.
Die Werbung war für durchschnittliche Leser nicht als solche zu erkennen,
weil eine Schriftart verwendet worden ist, die derjenigen für redaktionelle Texte sehr ähnlich ist.
Zudem suggerierten die Begriffe "unser Dossier" und "Faktencheck", dass es sich um
Zusatzinformationen der Redaktion handelt.
Laut Presserat genügte es nicht, dass die
Werbung in der rechten Spalte erschienen ist und animiert war. Die meisten Leserinnen und Leser
erkennen kaum, dass dies bei Tamedia nur bei Werbung der Fall ist.
Der Presserat hält
Tamedia aber zugute, dass die Werbung zur Konzernverantwortungs-Initiative in späteren
Versionen mit "Anzeige" oder "Werbung" angeschrieben war. Damit wurde der Journalisten-Kodex
eingehalten.
Presserat ist beunruhigt
In jüngster Zeit befasst sich der Presserat
immer wieder mit der Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung. Der Presserat ist
beunruhigt über die zunehmend feststellbare Verschleierung von kommerziellen Inhalten. Dies
schadet der Glaubwürdigkeit der Medien und damit auch ihrer kommerziellen Grundlage.
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch