Die vom Nationalrat unterstützte Motion sieht einen Teil-Mieterlass von 60% des Mietzinses vor. Dieser
soll nach einem komplizierten Modell bei monatlichen Mietzinsen bis 20'000 Franken gelten, verbunden
mit einer opt-out-Klausel bei Monatsmieten ab 15'000 Franken. Dieser staatliche Zwang zum Teil-
Mieterlass soll bei Covid-19-bedingten Betriebsschliessungen sowie bei bestimmten reduziert geführten
Betrieben gelten. Der neue Vorschlag ist für Vermieter und für Mieter ungerecht, weil er eine willkürliche
Frankengrenze für den erzwungenen Miet-Teilerlass vorsieht.
Betriebsschliessungen sind nicht
vom Vermieter zu verantworten
Die Betriebseinschränkungen erfolgten auf notrechtliche
Anordnung des Bundesrates zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Der Vermieter hat diese
Beeinträchtigungen weder verursacht, noch kann er diese beheben. Sie liegen ausserhalb seiner
Verantwortung. Es ist willkürlich, den Vermieter dafür haften zu lassen, und ihn mittels staatlicher
Anordnung 60% des vertraglichen Mietzinsanspruchs zu berauben. Zusätzlich ungerecht ist, dass die
Vermieter - welche die Mieterlasse gewähren müssen - ihre eigenen Kosten (Hypozinsen, Amortisationen,
Liegenschaftsverwaltungen, Handwerker) weiterhin ungeschmälert zahlen müssen. Der rückwirkende
Eingriff in die Geschäftsmietverträge ist willkürlich und ungerecht. Die Zwangsregelung missachtet die
konkreten Leistungspflichten in den Geschäftsmietverträgen sowie die finanziellen Verhältnisse der
jeweiligen Mietparteien. Zulasten von privaten Vermietern und Schweizer Pensionskassen werden auch
zahlreiche internationale Konzerne profitieren.
Willkürliche Pauschalregelung zu erzwungenen
Mieterlassen
Die Zwangsregel schafft zudem Rechtsunsicherheit: Wie sollen all die bereits
einvernehmlich abgeschlossenen Vereinbarungen der Mietvertragspartner über Mieterlasse und andere
Erleichterungen angerechnet werden? In etlichen Kantonen wurde sogar ein Teil der Geschäftsmiete vom
Staat übernommen; was geschieht in diesen Fällen? Teilweise erhalten Geschäftsmieter auch
Versicherungsleistungen für Betriebsausfälle oder Entschädigungen von Gemeinden. Die Forderungen
und auch die Auslegung des rückwirkenden Vertragseingriffs im Einzelfall werden enorme Probleme und
Rechtsstreite provozieren.
Ungerechte Privilegierung von eingemieteten Unternehmen
Der staatliche Zwang zum Mieterlass schafft zudem eigentums- und wettbewerbsfeindliche
Benachteiligungen. Eine solche Regelung bevorzugt eingemietete Gewerbetreibende gegenüber jenen,
die ihren Betrieb in der eigenen Liegenschaft führen. Eigentümer-Wirte, Eigentümer-Ladenbesitzer usw.
müssen sowohl die Einnahmenausfälle durch die Covid-19-Krise selbst tragen und darüber hinaus auch
alle ihre Raumkosten - insbesondere die Hypothekarzinsen und Betriebskosten - weiterhin vollumfänglich
selber zahlen.
Pressekontakt:
HEV Schweiz
Markus Meier, Direktor HEV
Schweiz
Tel.: +41 44 254 90 20
Mobile: +41 79 602 42 47
E-Mail: info@hev-schweiz.ch