Der Kern des derzeit geltenden liechtensteinischen Insolvenzrechts ist das
Konkursverfahren, das von seiner Natur her ein "Zerschlagungsrecht" ist. Denn die Insolvenz
bedeutet für Unternehmen in der Regel das "Aus". Zwar sieht das Gesetz betreffend den
Nachlassvertrag gewisse Sanierungsinstrumentarien vor, allerdings haben diese in der Praxis
kaum Bedeutung, da die entsprechenden Voraussetzungen meist zu hoch sind.
"Die
derzeitige Rechtslage ist nicht sanierungs- bzw. wirtschaftsfreundlich, da sie keine Möglichkeit
vorsieht, ein insolventes Unternehmen einer Sanierung zuzuführen", betont Justizministerin
Katrin Eggenberger. "Das ist nicht mehr zeitgemäss und widerspricht auch dem europäischen
Standard. Mit der Gesetzesreform wollen wir das Insolvenzrecht auf neue Beine stellen."
Schwerpunkte der Gesetzesreform
Im Mittelpunkt der Gesetzesreform soll die
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen stehen. Denn eine Sanierung liegt nicht nur im
Interesse des Unternehmers und der Gesamtwirtschaft, weil Arbeitsplätze erhalten bleiben,
sondern auch im Interesse der Gläubiger sowie der Vertragspartner des Schuldners. Hierfür soll
die Unterteilung in Konkurs- und Nachlassvertragsverfahren abgeschafft und ein einheitliches
Insolvenzverfahren geschaffen werden. So wird der bis anhin kaum genutzte Nachlassvertrag im
Zuge der Gesetzesreform zu einem attraktiveren, modernen Instrumentarium umgestaltet - dem
sogenannten Sanierungsplan, der dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglicht.
Um dem Stigma des Konkurses zu entgehen, hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits
vor der Eröffnung eines Verfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. In diesem Fall wird das
Insolvenzverfahren "Sanierungsverfahren" genannt. Liegt eine solche Vorarbeit nicht vor, läuft
das Verfahren unter der Bezeichnung "Konkursverfahren". Allerdings wird auch im
Konkursverfahren die Sanierung gefördert, indem dem Schuldner ein Weg zu einem
Sanierungsplan aufgezeigt wird.
Weiter wird die Fortführung des Unternehmens dadurch
unterstützt, dass Vertragspartner des Schuldners ihre Verträge grundsätzlich nicht auflösen
können. So kann das Unternehmen im gemieteten oder gepachteten Geschäftslokal weiter
betrieben werden. Ein bedeutender Baustein zur Erleichterung der Sanierung ist auch die
Abschaffung der Konkursklassen.
Schliesslich bildet die Einführung eines besonderen
Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen im Rahmen der so genannten
"Privatkonkursregelungen" eine wichtige Neuerung in der Gesetzesreform. Das klassische
Konkursverfahren eignet sich kaum für natürliche Personen, weshalb für diese besondere
Verfahren vorgesehen werden. Dem österreichischen Modell folgend, bieten sich natürlichen
Personen - je nach Situation - drei verschiedene Verfahrensformen: Sanierungsplan,
Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren. In diesem Rahmen soll ein redlicher, bemühter
Schuldner in der Regel innerhalb von fünf Jahren eine Restschuldbefreiung und damit einen
wirtschaftlichen Neubeginn erreichen können. Da in den meisten Fällen eine beratende
Begleitung im Rahmen einer professionellen Schuldenberatung notwendig bzw. ratsam ist, soll
eine solche zukünftig auch in Liechtenstein angeboten werden.
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