Der HEV Schweiz hat seine Mitglieder von Beginn weg aufgerufen, bei Notlagen infolge von
Betriebsschliessungen - unabhängig von der Rechtlage - für beide Vertragspartner tragbare
Lösungen auszuarbeiten. In aller Regel ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses im Interesse
beider Parteien. Die Bewältigung von Notsituationen durch die aktuell angeordneten
Betriebsschliessungen sollen daher bilateral und in Bezug auf das konkrete Mietverhältnis
angegangen werden. Zahlreiche private Vermieter sind ihren Geschäftsmietern, die ihren Betrieb
schliessen mussten, mit Mieterlassen entgegengekommen. Nicht alle privaten Eigentümer sind
aufgrund ihrer eigenen weiterlaufenden finanziellen Belastungen dazu bereit. Schliesslich sind
auf Seite der Geschäftsraummieter die finanziellen Verhältnisse äusserst unterschiedlich. Es gibt
durchaus auch vermögende Geschäftsraummieter.
Vorschlag der Wirtschafts-
Kommission (WAK-N) ist inakzeptabel
Die Vermieter müssen ihre Geschäftsobjekte
nach wir vor unverändert zur Verfügung stellen. Die Geschäftsmieter der behördlich
geschlossenen Mietobjekte belegen diese weiterhin, sie wurden nicht an den Vermieter
zurückgegeben und dieser kann nicht darüber verfügen. Auch laufen die Kosten der Vermieter
ungeachtet der Betriebsschliessungen weiter, so etwa Hypozinsen, Amortisationen, Gebühren
und Abgaben, Entschädigungen/Löhnen von Hauswarten und Liegenschaftsverwaltungen;
Handwerkern, Servicefirmen, Energielieferanten usw. All diese Kosten will die
Kommissionsmehrheit den Vermietern nicht per gesetzlichen Zwang erlassen. Der Vermieter soll
offenbar seine kompletten Leistungen nicht nur gegenüber den Mietern, sondern auch
gegenüber seinen anderen Vertragspartnern weiterhin absolut ungeschmälert erbringen müssen.
Dies obwohl die Betriebsschliessungen weder vom Vermieter verursacht noch von ihm zu
verantworten sind. Generelle Regelungen mit "verordneten Einnahmeverlusten" - noch dazu
derart krassen von 70% der Einnahmen - sind inakzeptabel.
Hinzu kommt, dass die
Geschäftsmieter offenbar völlig undifferenziert - also ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse
und bereits erfolgter "corona-induzierter" Unterstützungsmassnahmen in den Genuss dieser
Mietzinserlasse zulasten der Vermieter kommen sollen. Erwähnt sei auch, dass alle
Unterstützungsmassnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei den betroffenen
Geschäftsmietern ansetzen - und keine bei den Vermietern. Auch gegenüber Unternehmern,
deren geschlossener Betrieb sich in der eigenen Liegenschaft befindet, stellt die geforderte
Massnahme eine krasse Ungerechtigkeit dar. Sie müssen die Betriebsausfälle ohne jegliche
Kostenerlasse vollumfänglich selbst tragen. Der Vorstoss negiert sodann auch die bereits
erfolgten kantonalen Regelungen für geförderte partnerschaftliche Mieterlasse völlig und steht
somit mehr als schräg in der Landschaft. Der HEV Schweiz wird sich für die Ablehnung der
Kommissionsinitiative einsetzen.
Pressekontakt:
HEV Schweiz
Markus
Meier, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile:
+41/79/602'42'47
E-Mail: info@hev-schweiz.ch