Sie fordern unsere Bevölkerung, die Wirtschaft und ebenso die Vermieter und Mieter. Gültige
Verträge bleiben, soweit das Notrecht nichts Anderes vorsieht, bestehen. Dies gilt auch für die
vertraglichen Pflichten der Parteien. So bleiben namentlich auch Mietverträge in der Krise
weiterhin verbindlich. Dies gilt bei Wohnungs- wie auch bei Geschäftsraum-Mietverträgen.
Der Vermieter muss das vertraglich vereinbarte Mietobjekt dem Mieter weiterhin zur Verfügung
stellen. Ebenso bleibt die Zahlungspflicht des Mieters für dieses Gebrauchsrecht ungeschmälert
bestehen. Dies gilt gleichermassen für Wohn- und Geschäftsraummieter. Betriebsbeschränkung
ist Unternehmerrisiko Durch den Bundesrat angeordnete vorübergehende Beschränkungen und
Verbote von gewissen betrieblichen Tätigkeiten führen nicht zu einem Dahinfallen der
Mietverträge.
Ebensowenig stellen solche notrechtlichen Betriebsbeschränkungen einen «Mangel am
Mietobjekt» dar, der zu einer Mietzinsherabsetzung berechtigen würde. Der Vermieter erbringt
seine Leistungspflicht weiterhin vollumfänglich: Das Mietobjekt (Geschäftslokal, Betriebsstätte)
ist nach wie vor voll gebrauchstauglich. Nach Ansicht des Hauseigentümerverbandes fallen
angeordnete Betriebsbeschränkungen bzw. -schliessungen ins Betriebsrisiko des Unternehmers.
Notsituationen erfordern Individuelle Regelungen Ungeachtet der Rechtslage ist der aktuellen
Ausnahmesituation angemessen Rechnung zu tragen. Dabei gilt es zu bedenken, dass nicht nur
der Mieter eine Zahlungspflicht hat, sondern dass auch der Vermieter seinen diversen
Zahlungspflichten nachkommen muss (etwa für Hypothekarzinsen, Hauswartung, Heizung,
Wasser, Allgemeinstrom, Liftabo etc.).
Alle diese Kosten muss der Vermieter ebenso zahlen können wie der Mieter seine Mietzinsen.
Allgemeine Forderungen nach Aufhebung einer Zahlungspflicht für Mieter sind daher verfehlt. Es
darf nicht ein einzelnes Glied aus dieser ganzen finanziellen Verpflichtungskette
herausgebrochen werden. Gefragt sind individuelle Lösungen mit Augenmass in jenen Fällen,
wo krisenbedingt eine finanzielle Notsituation eintritt und ein Mieter vorübergehend die
Zahlungspflicht nicht mehr (vollständig) erfüllen kann.
Dies kann zum Beispiel bei einzelnen Geschäftsraummietern aufgrund einer
angeordneten Betriebseinstellung vorkommen. In solchen Ausnahmefällen ist es an den
Parteien, abgestimmt auf die konkrete Situation Lösungen auszuhandeln, die für beiden Seiten
tragbar sind.
Denkbar sind Vereinbarungen mit Ratenzahlungen der Miete oder das Gewähren
längerer Zahlungsfristen. Die Bereitschaft der Parteien zum gegenseitigen Aushandeln von
Lösungen ist nicht nur im Mietbereich erforderlich, sondern auch im Rest der Zahlungskette,
nämlich bei den Banken als Hypothekargeber, den Wasser- und Energielieferanten (öffentliche
Werke etc.).
Angekündigte Unterstützungsmassnahmen des Bundesrates Der Bundesrat hat
Unterstützungsmassnahmen für die Wirtschaft und für Härtefälle angekündigt. Infolge von
notrechtlich erzwungenen Betriebsbeschränkungen und -verboten wird es durch
umsatzabhängige Geschäftsraummieten und Zahlungsausfälle von Mietern auch auf der
Vermieterseite zu einschneidenden Einbussen kommen.
Der Hauseigentümerverband Schweiz fordert den Bundesrat auf, bei seinen
Unterstützungsmassnahmen insbesondere auch stark betroffene Mieter und Vermieter zu
berücksichtigen.
Kontakt:
HEV Schweiz
Markus Meier, Direktor HEV Schweiz
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