Themen: Wahrheitssuche / Trennen von Fakten und Kommentar / Quellenbearbeitung /
Berichtigungspflicht / Online-Kommentare
Beschwerde grösstenteils gutgeheissen
Die
«Basler Zeitung» veröffentlichte im März 2019 einen ganzseitigen Artikel über ein Urteil des Basler
Appellationsgerichts zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in einem
Sorgerechtsstreit. Das Gericht habe dem «Experiment» der Kesb ein Ende gesetzt und sei zum Schluss
gekommen, das Kind dürfe nicht fremdplatziert werden.
Der Schweizer Presserat kam nach
gründlicher Prüfung einer Beschwerde zum Schluss, dass der Bericht in mehreren Punkten gegen die
Wahrheitspflicht verstiess. So suggerierte die Zeitung, das Kindswohl sei nicht gefährdet gewesen, die Kesb
habe gegen den Anspruch der Mutter auf rechtliches Gehör verstossen oder sie habe es versäumt, die Rolle
des Vaters auszuleuchten. Gemäss Presserat hat die «Basler Zeitung» im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile
einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie das Urteil des
Appellationsgerichts einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat
damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.
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