Zürich (ots) - Der Bundesrat hat die geänderte Grundbuchverordnung per 1. Juli 2020 in Kraft
gesetzt, gleichzeitig mit den neuen Bestimmungen im ZGB zum elektronischen Grundbuch.
Mit der Verordnungsänderung wird die Zugriffsberechtigung auf die Grundbuchbelege
ausgedehnt auf Hilfspersonen der Notare, Steuerbehörden, Behörden des Bundes, der Kantone
und Gemeinden sowie Geometer und ihre Hilfspersonen. Dies war bisher nur den Notaren
vorbehalten. Der HEV Schweiz bedauert diesen Entscheid sehr. Die Belege enthalten sensible
Daten, beispielsweise Scheidungsurteile oder Kaufverträge. Der Persönlichkeits- und
Datenschutz werden ein weiteres Mal mit Füssen getreten. Ende letztes Jahr hatte das
Parlament die Änderung des ZGB betreffend die Beurkundung des Personenstands und das
Grundbuch beschlossen. Unter anderem wurde damit die Grundlage für den Beizug Privater zur
Nutzung des elektronischen Grundbuchs geschaffen. Im Zuge der Revision wurde nun
die Grundbuchverordnung (GBV) in den Bereichen elektronischer Zugriff auf Grundbuchdaten
und elektronischer Geschäftsverkehr punktuell angepasst. Bisher konnten die Kantone
ausschliesslich Urkundspersonen den Zugang zu Belegen gewähren. Neu soll diese
Berechtigung im Abrufverfahren auf Hilfspersonen von Notaren, Geometer und ihre
Hilfspersonen, Steuerbehörden und andere Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden
ausgedehnt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zugriffsberechtigung für Belege
derart ausgedehnt wird und weshalb diese Personen ein Interesse am Zugriff auf Belege haben
sollten. In den Belegen sind sensible Daten enthalten, beispielsweise werden nebst
Kaufverträgen Scheidungskonventionen und -urteile hinterlegt. Aus Daten- und
Persönlichkeitsschutzgründen lehnt der HEV Schweiz diese massive Ausdehnung entschieden
ab. Die Kantone müssen zwar Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der Belege zu
gewährleisten. Der HEV Schweiz bezweifelt jedoch, dass dieses Unterfangen gelingen wird.
Entgegen der Auffassung des Bundesrats wurde die Motion Egloff «Einsichtsrecht betreffend
Grundbuchabfragen via Terravis (15.3323)» nur teilweise umgesetzt. Ein Teil des Anliegens der
Motion wurde bei der Änderung der GBV aufgenommen: "Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis schriftlich beim
zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen." Nicht berücksichtigt
wurde hingegen, dass nur ein geringfügiger Unkostenbeitrag verlangt werden soll und dass ein
einfaches und rasches Verfahren vorzusehen ist. Im erläuternden Bericht wurde darauf
verwiesen, Kosten und die Regelung des Abrufverfahrens seien Sache der Kantone.
Das trifft zu, jedoch handelt es sich um die Abrufprotokolle bei den privaten Aufgabenträgern
(z.B. Terravis) und nicht bei den Grundbuchämtern. Entsprechend ist schweizweit eine
einheitliche Regelung zu treffen. Es genügt nicht, das Einsichtsrecht vorzusehen, ohne die
Modalitäten zu regeln. Der HEV Schweiz bedauert den Entscheid des Bundesrats, die Motion
nur halbbatzig umzusetzen. Kontakt: HEV Schweiz Markus Meier,
Direktor HEV Schweiz Tel.: +41/44/254'90'20 Mobile: +41/79/602'42'47
E-Mail: info@hev-schweiz.ch
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