Im Rahmen der Ausschreibung von Mobilfunkfrequenzen, die am 26.11.2010 eröffnet wurde, hatten die interessierten Unternehmen in einem ersten Schritt Gelegenheit, Fragen zu stellen. Eine sorgfältige Beantwortung der eingegangenen Fragen nimmt mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich geplant. Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) wird zur Vertiefung einzelner Aspekte am 28. Februar 2011 zudem eine Anhörung der interessierten Unternehmen durchführen. Teilnahmebedingungen, Form und Inhalt sowie Ort und Zeit der Veranstaltung werden in den nächsten Tagen auf der Webseite des BAKOM kommuniziert.
Der ursprünglich für den 18. März 2011 vorgesehene Termin zur Eingabe der Bewerbungsunterlagen für die Auktion der Mobilfunkfrequenzen wird deshalb verschoben. Das neue Eingabedatum und der angepasste Terminkalender des Vergabeverfahrens werden später bekannt gegeben.
Medienkontakt:
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Urs von Arx
Leiter Sektion Mobil- und Satellitenfunkdienste
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
T.: 032 327 58 56
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) ist die unabhängige Konzessions- und Regulierungsbehörde im Fernmeldebereich und wurde durch das Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 ins Leben gerufen.
Die Kommission besteht aus sieben von Bundesrat ernannten Mitgliedern, die unabhängige Sachverständige sein müssen. Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstellt zuhanden des Bundesrates jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Beim Vollzug des Fernmelderechtes kann die Kommission das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beiziehen und ihm Weisungen erteilen. Die Kommission hat einzelne ihrer Aufgaben an das BAKOM delegiert.
Tätigkeiten und wichtigste Aufgaben der Kommission
- Vergabe von Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums
- Erteilung der Grundversorgungskonzession
- Festlegung der Zugangsbedingungen (Entbündelung, Interkonnektion, Mietleitungen, usw.), wenn die Anbieterinnen in Verhandlungen keine Einigung erzielen
- Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne
- Regelung der Modalitäten der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin
- Entscheid über Aufsichtsmassnahmen (Art. 58 FMG) und Verwaltungssanktionen (Art. 60 FMG)
Quelle: ComCom
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom (Firmenporträt) | |
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