In ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2015 stellt die WEKO fest, dass diese Händler im März 2013 im Rahmen von regionalen Stammtischen des Verbandes der Partner des Volkswagenkonzerns (VPVW) die abgestimmte Rabattpolitik kommunizierten. Ziel dieser Treffen war die Umsetzung der vereinbarten Konditionen durch sämtliche zugelassene Händler der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz.
Preisabsprachen sind volkswirtschaftlich besonders schädlich und stellen daher einen schweren Verstoss gegen das Kartellgesetz dar. Die Tatsache, dass diese Preisabrede nur während kurzer Zeit in Kraft war, wurde bei der Bemessung der Pauschalsanktionen berücksichtigt.
Die Untersuchung wurde am 22. Mai 2013 aufgrund der Selbstanzeige der AMAG Automobil- und Motoren AG eröffnet. Mit Vorabverfügung vom 8. August 2014 hat die WEKO die einvernehmliche Regelung zwischen ihrem Sekretariat und der AMAG Automobil- und Motoren AG genehmigt und das Verfahren gegen diese Untersuchungsadressatin abgeschlossen.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Die Pressemitteilung WEKO sanktioniert vier Schweizer Konzessionäre des VW-Konzerns wurde publiziert von WEKO am 30.10.2015 (Dreissigster Oktober). Die Meldung WEKO sanktioniert vier Schweizer Konzessionäre des VW-Konzerns hat die ID News-HLP-4-1784495.
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
Artikel 'WEKO sanktioniert vier Schweizer Konzessionäre ...' auf Swiss-Press.com |
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