In ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2015 stellte die WEKO fest, dass die beiden Händler Musik Hug AG und AKHZ Management AG (ehemals Krompholz AG) untereinander Listenpreise und Rabatte für Flügel und Klaviere der Hersteller Steinway & Sons und Grotrian-Steinweg vereinbarten. Zwar hat auch die La Bottega del Pianoforte SA ihre Preise in unzulässiger Weise auf diese Absprache abgestimmt. Da diese ihren Kartellrechtsverstoss jedoch als erstes Unternehmen angezeigt hatte, wird ihr die Sanktion erlassen. Die Hersteller Steinway & Sons sowie Grotrian-Steinweg gaben ihrerseits keine Mindest- oder Festpreise vor, unterstützten die Abreden der Händler aber durch das Drucken der vereinbarten Listenpreise. Diese beiden Firmen haben sich in einvernehmlichen Regelungen verpflichtet, derartige Verhaltensweisen in Zukunft zu unterlassen.
Die Untersuchung wurde am 28. November 2012 aufgrund einer Anfrage des Hochbauamtes des Kantons Zürich eröffnet. Die damals im Raum stehenden möglichen Kartellrechtsverstösse im Zusammenhang mit dem Beschaffungsverfahren für Flügel und Klaviere für die Zürcher Hochschule der Künste in der ehemaligen Toni-Molkerei haben sich nicht bestätigt. Die Untersuchung förderte hingegen die oben erwähnte umfassende Abrede von Listenpreisen und Rabatten zwischen den genannten Händlern zu Tage.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Die Pressemitteilung WEKO büsst Klavier-Händler wurde publiziert von WEKO am 07.01.2016 (Siebter Januar). Die Meldung WEKO büsst Klavier-Händler hat die ID News-HLP-4-1784869.
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
Artikel 'WEKO büsst Klavier-Händler' auf Swiss-Press.com |
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