Die Wettbewerbskommission hat am 8. Juni 2010 eine Untersuchung gegen die Neuenburger Sektion der „Union Suisse des professionels de l’immobilier“ (USPI – Neuchâtel), ein Immobilienhändlerverband, und gegen deren einzelne Mitglieder eröffnet.
Mit dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Anwendung des vom Verband publizierten Tarif-Merkblattes gegen das Kartellgesetz verstösst. Die USPI-Neuchâtel ist eine Vereinigung von im Kanton ansässigen Unternehmen, die als Immobilienmakler und - verwalter tätig sind. Seit einigen Jahren publiziert diese Sektion der USPI auf Ihrer Internet-Seite ein Merkblatt, dass Honorarempfehlungen für ihre Mitglieder enthält.
Bei den Vorabklärungen durch das Sekretariat haben sich Anzeichen ergeben, wonach die Anwendung der Honorarempfehlungen zu einer Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen auf den betroffenen Märkten führen könnte. Die Untersuchung soll nun aufzeigen, ob die Anwendung des betreffenden Merkblattes tatsächlich eine Abrede zur Festsetzung von Preisen und damit eine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Die Pressemitteilung WEKO-Wettbewerbskommission eröffnet Untersuchung wurde publiziert von WEKO am 09.06.2010 (Neunter Juni). Die Meldung WEKO-Wettbewerbskommission eröffnet Untersuchung hat die ID News-HLP-4-836130.
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
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