Mit der Analyse werden die Kooperationen zwar nicht verboten, das Sekretariat weist die Unternehmen aber darauf hin, wie die Projekte den Wettbewerb beeinträchtigen können. In beiden Kooperationen seien Vertragsklauseln enthalten, die Abreden über Mengen und Preise darstellten und den angestrebten Wettbewerb stark beeinträchtigen könnten, heisst es weiter.
In Genf haben SIG und Swisscom kritische Vertragsbestimmungen von der WEKO vorab überprüfen lassen um so eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren zu erhalten. Diese Bestimmungen sehen insbesondere Ausgleichzahlungen vor, welche den Anreiz der Partner, die volle Kapazität der Netzinfrastruktur zu nutzen, schwächen können. Das Sekretariat der Weko bedauert, dass SIG und Swisscom trotz intensiver Gespräche keine Möglichkeit gesehen hätten, sämtliche wettbewerbsrechtlich heiklen Klauseln abzuändern.
Im Kanton Freiburg haben die Stromunternehmen Groupe E und Swisscom ein Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationsmodell gewählt. Beanstandet wurden dabei Klauseln, die unter anderem für Vorleistungsprodukte für rund 40 Jahre fixe Verkaufspreise und Mindestabnahmenmengen vorsahen.
Mit dem Abschluss des Verfahren wird der Bau der Glasfasernetzte nicht behindert. Es liege nun aber bei den Unternehmen für einen wettbewerbskonformen Betrieb der Glasfasernetzte zu sorgen, heisst es. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die WEKO beim Betrieb Verstösse gegen das Kartellgesetz feststellen, werde die Behörde eingreifen.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Die Pressemitteilung WEKO: Erneut Unstimmigkeiten bei Glasfaser-Kooperationsverträgen wurde publiziert von Wettbewerbskommission WEKO am 17.02.2012 (Siebzehnter Februar). Die Meldung WEKO: Erneut Unstimmigkeiten bei Glasfaser-Kooperationsverträgen hat die ID News-HLP-4-1252192.
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
Artikel 'WEKO: Erneut Unstimmigkeiten bei ...' auf Swiss-Press.com |
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