Die für das Pilotprojekt angestrebte Anzahl von 100 Einsätzen kann bis Ende des laufenden Jahres nicht erreicht werden, da interessierte und geeignete Zivildienstpflichtige im selben Zeitraum prioritär zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Betreuung von Geflüchteten eingesetzt werden. Durch die Verlängerung soll eine repräsentativere Grundlage zur Evaluation des Projekts geschaffen werden, so wie es in der Verordnung zu den Piloteinsätzen vorgesehen ist. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Pilotprojekt «Ambulante Betreuung»
Im Rahmen des Projekts «Ambulante Betreuung» unterstützen Zivildienstpflichtige betreuungsbedürftige Personen und ihre Angehörige zuhause. Die ambulanten Einsätze werden von Einsatzbetrieben des Zivildienstes in der ganzen Schweiz angeboten. Ziel des Pilotprojekts ist es zu klären, ob und wie Zivildienstpflichtige künftig einen Beitrag zur Deckung des steigenden Betreuungsbedarfs zuhause leisten können. Zur Durchführung der Einsätze hatte der Bundesrat am 27. Oktober 2021 eine Verordnung mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 verabschiedet.
Im WBF geht es einerseits um Wirtschaftsangelegenheiten und Handelspolitik. Zu diesem Bereich gehört auch die Landwirtschaftspolitik. Andererseits steht der Bereiche Bildung, Forschung und Innovation im Fokus. Dazu kommen weitere Themen wie etwa das Wohnungswesen.
Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen ist dem Generalsekretariat unterstellt. Die Aufgabe des Büros ist es, das allgemeine Konsumenteninteresse zu wahren und gleichzeitig den spezifischen Kollektivinteressen der Verbraucher und den Interessen der Gesamtwirtschaft gebührend Rechnung zu tragen.
Die Pressemitteilung WBF - Zivildienst-Piloteinsätze in der ambulanten Betreuung: Verlängerung um ein halbes Jahr wurde publiziert von WBF am 18.08.2022 (Achtzehnter August). Die Meldung WBF - Zivildienst-Piloteinsätze in der ambulanten Betreuung: Verlängerung um ein halbes Jahr hat die ID News-HLP-16-1810106.
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Firmenporträt) | |
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