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Vernehmlassung zum Entwurf Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz)




Pressemitteilung



santésuisse

Pressetitel

Vernehmlassung zum Entwurf Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz)

Verfasser / Quelle

santésuisse

Publikationsdatum

04.11.2008

Firmenporträt

santésuisse


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04.11.2008, santésuisse begrüsst die Absicht, mittels eines Präventionsgesetzes die Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken, sowie die Massnahmen auf allen Ebenen besser zu koordinieren.


Die Krankenversicherer waren in der vom Bund eingesetzten Fachkommission vertreten und haben die grundsätzliche Stossrichtung für ein neues Präventionsgesetz befürwortet. Das Präventionsgesetz soll demnach

die Prävention und Gesundheitsförderung stärken, die Gesundheitskompetenz und -ressourcen der Bevölkerung stärken, die Gesundheitsbelastungen reduzieren, die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen den Akteuren klar regeln.

Wir sind der Auffassung, dass der vorliegende Entwurf nur zum Teil die ursprüngliche Stossrichtung der Fachkommission und unsere Erwartungen aufnimmt. Insbesondere wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf das Ziel einer besseren Koordination nicht erreicht, da wesentliche Teilbereiche der Präventionsaktivitäten nicht abgedeckt werden.

1. Allgemeine Bemerkungen

santésuisse stellt für die Ausgestaltung eines Präventionsgesetzes folgende Grundsätze in den Vordergrund:

Mit dem neuen Gesetz sollen bestehende Strukturen und Ressourcen effektiver genutzt werden.

Neue Strukturen sind erst ins Auge zu fassen, wenn die definierten Prozesse innerhalb der bestehenden Strukturen nicht umsetzbar sind. Das neue PrävG soll nicht abhängig gemacht werden von der Schaffung eines neuen schweizerischen Instituts.

santésuisse befürwortet, dass eine nationale Institution die nationalen Programme und Aktivitäten unterstützt und koordiniert. Dafür besteht in Form der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz bereits eine geeignete und kompetente Organisation.

Die Finanzierung von Prävention und Gesundheitsförderung muss im bestehenden Rahmen erfolgen. Prävention darf nicht über die Krankenversicherung finanziert werden. Die Bedingungen für Anpassungen des Prämienzuschlags müssen restriktiv festgelegt sein.

Die Kooperation zwischen staatlichen und privaten Akteuren sowie die entsprechend gemischte Finanzierung sind konsequent zu fördern.

2. Änderungsvorschläge

Folgende Punkte sollten angepasst oder überarbeitet werden:

2.1. Gegenstand (Art. 1 Absatz 1 PrävG)

Art. 1 Absatz 1 betont ausgeprägt die Sekundärprävention, d.h. die Früherkennung von Krankheiten. Diese Gewichtung kann santésuisse nicht unterstützen, da die Sekundärprävention bereits über das KVG oder in Spezialgesetzen wie UVG, Arbeitsgesetz, Epidemiengesetz, usw. geregelt ist. Die Sekundärprävention ist zu streichen.

Der Gegenstand gibt nur unzureichend die zentrale Rolle der Primärprävention wieder. In den Workshops des BAG 2007 zum „Nationalen Programm Ernährung und Bewegung“ NEB wurde die grosse Bedeutung der Primärprävention betont, d.h. dem Individuum soll mit Massnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention dazu verholfen werden, Gesundheitsressourcen aufzubauen und dadurch weniger anfällig für Krankheiten zu sein. Diese Sichtweise entspricht der Auffassung von santésuisse. Weder inhaltlich noch begrifflich kommt jedoch die Bedeutung der Primärprävention im Entwurf des PrävG deutlich zum Ausdruck.

Wenn der Fokus auf die Primärprävention gelegt wird, ist die Spezifizierung der Krankheiten nach: „übertragbar, stark verbreitet oder bösartig“ unnötig und zu streichen. Bei einer Beibehaltung der Aufzählung sind wenig fruchtbare definitorische Auseinandersetzungen unausweichlich.

Art. 1 Absatz 1 ist neu zu formulieren mit Gewicht auf der Primärprävention. Vorschlag: Dieses Gesetz regelt präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen zur Erhaltung und Stärkung der physischen und psychischen Gesundheit, der Lebensqualität, der gesundheitlichen Selbstkompetenz und zur Verhütung von Krankheiten.

2.2. Massnahmen zur Früherkennung

Das PrävG soll laut Art. 1 Absatz 1 u.a. „Massnahmen zur Früherkennung“ regeln. Diese Erwähnung ist problematisch; sie ist auch neu im Vergleich zu Art. 19 KVG. Es handelt sich hier um eine grundlegende Frage: will der Gesetzgeber mit „Prävention und Gesundheitsförderung“ tatsächlich auch konkrete Früherkennungsmassnahmen einschliessen?

Prävention und Gesundheitsförderung werden im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der Primärprävention als Massnahmen zur Erhaltung eines gesunden Zustandes, bzw. Verhinderung oder Minderung eines krankhaften Zustandes verstanden. Früherkennung dagegen ist als Sekundärprävention definiert und als solche ausgerichtet auf die Entdeckung einen krankhaften Zustandes. Im Rahmen des KVG und den weiteren Spezialerlässen ist die Früherkennung bereits gesetzlich geregelt. Einzig vertretbar ist die Erwähnung der Früherkennung in Art. 14 lit. c PrävG. Es sollte möglich sein, Beträge des KVG-Prämienzuschlags für Forschungsvorhaben zur Früherkennung verwenden zu können. Damit können Pilote usw. finanziert werden, wenn die WZW-Kriterien aus Sicht der Krankenversicherer noch nicht ausreichend belegt sind. Es bleibt allerdings die Gefahr, dass zu diesem Zweck Gelder zu Lasten der Primärprävention und Gesundheitsförderung abgezogen werden.

Die Früherkennung ist aus dem Gesetzestext mit Ausnahme von Art. 1 lit. c zu streichen.

2.3. Zweckartikel (Art. 2 Abs. 1 PrävG)

Art. 2 Abs. 1 ist vollständig zu überarbeiten.

Gegenüber seiner ersten inhaltlichen Umschreibung Anfang Dezember 2007 ist der vorliegende Zweckartikel nicht mehr zu erkennen. Die aktuelle Formulierung stellt die Krankheit in den Mittelpunkt. Demgegenüber hiess es damals: Zweck des Gesetzes ist die „Förderung, Schutz und Erhaltung der Gesundheit des Einzelnen, Stärkung der Lebensqualität sowie der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung.“ Weiter hiess es: „Anerkennung von Prävention und Gesundheitsförderung als wichtige Teile des Schweizer Gesundheitssystems.“

Die aktuelle Fassung nimmt in einer sehr verklausulierten Form die wirtschaftlichen und demografischen Aspekte auf. Warum werden diese Punkte nicht direkter angesprochen?

Als Grundlage für eine Neufassung könnte die erste Skizze des Präventionsgesetzes von Dezember 2007 herangezogen werden.

Ein möglicher neu formulierter Zweckartikel könnte wie folgt lauten:

Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Stärkung der physischen und psychischen Gesundheit, der Lebensqualität und gesundheitliche Selbstkompetenz des Einzelnen. Er soll vor Krankheiten geschützt und seine Gesundheit erhalten werden. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, der Eintritt einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit sollen vermieden oder verzögert werden. Das Gesetz trägt dazu bei, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Krankheiten zu reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung zu bewahren.

2.4. Begriffe (Art. 3)

Lit. g: Im Bericht zum Entwurf (S. 40/41) sind sehr gute Umschreibungen der Präventionsterminologie aufgeführt. Die Begriffsliste „Prävention“ ist entsprechend zu ergänzen.

2.5. Nationale Ziele (Art. 4)

Neu soll der Bund unter der Mitwirkung der Kantone für eine Dauer von jeweils acht Jahren Ge-sundheitsziele formulieren. Auch wenn damit in die bisherige Autonomie der Kantone eingegriffen wird, begrüssen wir diese Neuerung. Es werden Ressourcen gebündelt und die Bevölkerung mit wenigen, dafür klareren und nachhaltigeren Botschaften als bisher versorgt.

2.6. Bundesrätliche Strategie (Art. 5)

Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates sollten die für vier Jahre geltenden Strategien nicht durch ihn definiert werden. Diese Umsetzungsaufgabe soll nach unsere Meinung beim neu zu schaffenden nationalen Gesundheitsinstitut angesiedelt werden. Damit wird die Aufsichtsaufgabe des Bundes deutlich von den Vollzugsaufgaben getrennt.

2.7. Nationale Programme (Art. 6)

Gemäss Bericht Seite 45 sollen die nationalen Programme „nach Möglichkeit dem Institut übertragen werden“. Dies sollte in einem eigenen Absatz in Art. 6 auch deutlich gesagt werden.

2.8. Zweckbindung (Art. 13)

Die Beschränkung auf die Bereiche KVG-Prämienzuschlag und Tabakpräventionsabgabe steht im Widerspruch zu unserer Anforderung an das Gesetz, dass die vorhandenen Ressourcen effizienter eingesetzt werden müssen. Dem Präventionsgesetz sollten möglichst alle heute für Präventionszwecke eingesetzten Mittel unterstellt werden. Nur so kann die Bündelung der Kräfte und Mittel erreicht werden.

Der Geltungsbereich sollte folgende Finanzierungsquellen abdecken:

Bundesmittel des BAG (für Präventionsprogramme wie z.B. die Aids-Kampagnen) Es ist eine umfassende Zweckbindung zu erreichen, inkl. Alkoholzehntel, Verkehrssicherheits- BfU-, SUVA-Unfallverhütungs- und Präventionsfonds.

2.9. Verwendung der Beiträge (Art. 14)

Art. 14 ist neu zu formulieren.

Die enge Festschreibung der Zweckbindung der Mittel einzig aus KVG-Prämienzuschlag und Tabakpräventionsabgabe steht im Widerspruch zur Anforderung, dass die bestehenden Ressourcen effektiver genutzt werden. Mit der Trennung in Abs. 1 uns Abs. 2 wird der Status quo nur zementiert.

Die Unterteilung in Absatz 1 und 2 zu streichen.

Formulierungsvorschlag:

Die Beiträge werden verwendet für:

.. Punkte a bis d (wie Entwurf)

Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen, da Tabakpräventionsmassnahmen in den Rahmen der Schwerpunkte der nationalen Ziele und der bundesrätlichen Strategie eingebettet sind.

2.10. Wirksamkeit (Art. 15 Absatz 1 lit.c)

lit. c von Absatz 1 in Art 15 ist zu streichen. Die vorliegende Formulierung ist eine Leerformel. Durch die vorgesehenen Evaluationsinstrumente ist eine ex-post Wirksamkeitsüberprüfung gewährleistet.

3. Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Um die Zusammenarbeit zu verbessern und die Koordination zu verstärken soll nach dem Willen des Bundesrates ein nationales Gesundheitsinstitut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes geschaffen werden.

Wir weisen darauf hin, dass nur soweit Neues zu schaffen sei, wo bestehende Grundlagen offensichtlich nicht genügen. Da in der Gestalt der Gesundheitsförderung Schweiz bereits eine dafür geeignete Organisation zur Verfügung steht, sollte diese zweckmässigerweise in das neue Institut überführt werden, selbst eine Änderung der Rechtsform wäre nicht zwingend notwendig. Erübrigen würde sich auch – anders als vom Bundesrat vorgesehen - ein separates Organisationsgesetz für das nationale Institut, da die wenigen erforderlichen Bestimmungen direkt in das Präventionsgesetz eingebunden werden könnten.

Als weitere Anforderung muss die Finanzierung einer nationalen Institution im bisherigen Rahmen erfolgen. Unklar und nicht konsistent mit dem Präventionsgesetz ist die im Organisationsgesetz separat geregelte Finanzierung des nationalen Gesundheitsinstituts. Die Formulierung „der Bund gewährt dem Institut Beiträge zur Abgeltung seiner ihm übertragenen Aufgaben“ lässt zu vieles offen. Mit dieser offenen Formulierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Struktur letztlich teurer zu stehen kommt als die heute über den Prämienzuschlag finanzierte Gesundheitsförderung Schweiz.



Über santésuisse

santésuisse ist die führende Branchenorganisation der Schweizer Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung.

santésuisse setzt sich im Interesse der Versicherten und sämtlicher Mitglieder, unabhängig von ihrer Grösse und Organisation, für ein freiheitliches Gesundheitssystem ein, mit dem Ziel, den Versicherten über Leistungswettbewerb die Wahlfrei-heit, den Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und ein gutes Kosten-Nutzenverhältnis zu garantieren. santésuisse ist bereit, dafür Kooperationen einzugehen.


Quelle:
HELP.ch


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Quelle: santésuisse | Publiziert am 04.11.08 | Aktualisiert um 16:58 Uhr


Die Pressemitteilung Vernehmlassung zum Entwurf Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) wurde publiziert von santésuisse am 04.11.2008 (Vierter November). Die Meldung Vernehmlassung zum Entwurf Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) hat die ID News-HLP-9-383940.



Weitere Informationen und Links:

 santésuisse (Firmenporträt)
 Artikel 'Vernehmlassung zum Entwurf Bundesgesetz über ...' auf Swiss-Press.com




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