Die FINMA stützte ihren Entscheid auf die Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes. Diese Bestimmungen übertragen ihr die Befugnis und die Pflicht, bei einer "begründeten Besorgnis" über "ernsthafte Liquiditätsprobleme" im Gesetz nicht abschliessend definierte "Schutzmassnahmen" anzuordnen, welche wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Instrumente der Stundung oder des Auszahlungsverbots auch in die Rechte einzelner Gläubiger eingreifen können. Der Verwaltungsrat der FINMA ordnete nach Rücksprache mit dem Bundesrat die Herausgabe der Kundendaten an, weil er damals nach eingehender Analyse davon ausgehen musste, dass nur so eine unmittelbar drohende Anklage der Bank durch die US-Strafbehörde, die sich daraus ergebende Existenzgefährdung und akute Verschlechterung der Liquiditätsposition und die für die Schweizer Volkswirtschaft drohenden Schäden vermieden werden konnte.
Die FINMA stellt fest, dass das Gericht in seinem Urteil diese Annahmen weder prüft noch bestreitet. Vielmehr beschränkt es sich darauf festzustellen, die von der FINMA angeordnete Massnahme sei nicht rechtmässig gewesen. Die FINMA wird das Urteil sorgfältig analysieren und entscheiden, ob sie dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erheben wird.
Als staatliche Aufsichtsbehörde ist die FINMA mit hoheitlichen Befugnissen über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler sowie kollektive Kapitalanlagen ausgestattet. Sie ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab. Darüber hinaus ist sie Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen und Beschwerdeinstanz bei von der Übernahmekommission erlassenen Verfügungen im Bereich der öffentlichen Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften.
Die FINMA bewilligt den Betrieb von der Aufsicht unterstellten Unternehmen und Organisationen, sie überwacht die Beaufsichtigten in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente sowie auf die dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzungen. Die FINMA spricht bei Bedarf und nach Massgabe des Gesetzes Sanktionen aus, leistet Amtshilfe und reguliert. Das heisst, sie arbeitet bei Gesetzesanpassungen und entsprechenden Verordnungen mit, erlässt Rundschreiben und – wo ermächtigt – eigene Verordnungen. Zudem ist sie für die Anerkennung von Selbstregulierungen zuständig.
Die Pressemitteilung Finma: Kommentar zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Herausgabe von Bankkundendaten an US-Behörden wurde publiziert von Finma am 08.01.2010 (Achter Januar). Die Meldung Finma: Kommentar zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Herausgabe von Bankkundendaten an US-Behörden hat die ID News-HLP-24-730721.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Firmenporträt) | |
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