EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: Stärkere Einbindung des Preisüberwachers




Pressemitteilung



Eidg. Finanzverwaltung EFV

Pressetitel

EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: Stärkere Einbindung des Preisüberwachers

Verfasser / Quelle

EFV

Publikationsdatum

25.11.2021

Firmenporträt

Eidg. Finanzverwaltung EFV


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25.11.2021, Bern - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 Änderungen an der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) beschlossen. Ein neuer Artikel konkretisiert den direkten Einbezug des Preisüberwachers. Damit werden die Anliegen der Motion 18.3303 erfüllt. Ergänzend werden die Nichterhebung von Gebühren zwischen Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und die Grundsätze bei der Festlegung von Mahngebühren in der Verordnung verankert.


Die vom Parlament Ende 2018 verabschiedete Motion 18.3303 von Nationalrat Alois Gmür hatte den Bundesrat beauftragt, die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) anzupassen, damit bei der Festsetzung oder Erhöhung von Gebühren auf Bundesebene das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip hinreichend beachtet werden und der Preisüberwacher bei der Gebührenfestlegung rechtzeitig angehört wird.

Ein neuer Artikel in der AllgGebV konkretisiert, dass der Preisüberwacher vor dem Erlass oder Ändern von Gebühren angehört werden muss. Er wird insbesondere die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips kontrollieren. Damit werden die Anliegen der Motion erfüllt.

Daneben werden zwei weitere offene Punkte geklärt: Erstens wird in einem neuen Artikel explizit geregelt, dass sich Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung keine Gebühren in Rechnung stellen. Zweitens wird die Berechnung der Mahngebühren vereinheitlicht.

Die Teilrevision der Allgemeinen Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Gemäss Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen.


Medienkontakt:


Philipp Rohr
Kommunikation
Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
Tel. +41 58 465 16 06
kommunikation@efv.admin.ch



Über Eidg. Finanzverwaltung EFV

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) ist für den Voranschlag, den Finanzplan und die Rechnungslegung verantwortlich, beurteilt die ausgabenwirksamen Vorhaben aller Departemente, entwickelt finanzpolitische Konzepte (so z.B. das Finanzleitbild, die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Schuldenbremse), ist für die Statistik der öffentlichen Haushalte der Schweiz zuständig und führt den bundesstaatlichen Finanzausgleich.

Sie stellt die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes sicher und ist für die Mittelbeschaffung und Anlagen am Geld- und Kapitalmarkt verantwortlich.


Quellen:
HELP.ch   Schweizerische Eidgenossenschaft


- ENDE HELP.CH - PRESSEMITTEILUNG EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: Stärkere Einbindung des Preisüberwachers -

Quelle: EFV | Publiziert am 25.11.21 | Aktualisiert um 08:25 Uhr


Die Pressemitteilung EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: Stärkere Einbindung des Preisüberwachers wurde publiziert von EFV am 25.11.2021 (Fünfundzwanzigster November). Die Meldung EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: Stärkere Einbindung des Preisüberwachers hat die ID News-HLP-16-1806794.



Weitere Informationen und Links:

 Eidg. Finanzverwaltung EFV (Firmenporträt)
 Artikel 'EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: ...' auf Swiss-Press.com




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