Gegenstand der am 26. Juni 2006 eröffneten Untersuchung sind die PPE, welche die Hersteller Pfizer AG, Eli Lilly (Suisse) SA und Bayer (Schweiz) AG für ihre drei Arzneimittel gegen erektile Dysfunktion Viagra, Cialis und Levitra veröffentlichen. Diese Medikamente werden als Hors-Liste Medikamente bezeichnet, weil sie nicht auf der Spezialitätenliste enthalten sind und deshalb keine Kassenpflicht besteht. Das Sekretariat kommt in seinem Antrag vom 9. Februar 2009 zum Schluss, dass die PPE für diese drei Medikamente von einem grossen Teil der Verkaufsstellen eingehalten werden, sodass sich diese wie Festpreise auswirken. Es beurteilt diese Verhaltensweisen als unzulässige vertikale Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 KG.
Das Sekretariat hat seine Ermittlungen in dieser Phase abgeschlossen. Nach Eingang der Stellungnahmen sowie allfälligen Anhörungen und weiteren Schritten wird die WEKO ihren Entscheid fällen. Die WEKO ist in ihrer Entscheidfällung frei.
Aufgrund der grossen Anzahl Verfahrensparteien hat das Sekretariat am heutigen Tag eine Mitteilung im Bundesblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf seiner Homepage (www.weko.admin.ch) veröffentlicht. In dieser Mitteilung werden die Parteien über die Möglichkeit informiert, innerhalb von 20 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich beim Sekretariat eine Kopie des Antrags zwecks Stellungnahme einfordern zu können.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Die Pressemitteilung Antrag des Sekretariats in der Untersuchung wurde publiziert von WEKO am 11.02.2009 (Elfter Februar). Die Meldung Antrag des Sekretariats in der Untersuchung hat die ID News-HLP-4-464865.
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
Artikel 'Antrag des Sekretariats in der Untersuchung' auf Swiss-Press.com |
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